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BGH, 05.05.1953 - I ZR 101/52 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verkauf einer Partie gleichartiger Sachen - Grundsatz, dass Wandelung nur in Ansehung der mangelhaften Sachen verlangt werden kann - Wandelung hinsichtlich der ganzen Leistung - Trennung der mangelfreien von den mangelhaften Sachen - Mangelhaftigkeit eines Teils einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JR 1954, 58
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 08.07.1919 - III 37/19
Untersuchung der Ware im Zementhandel.
Auszug aus BGH, 05.05.1953 - I ZR 101/52
Wenn eine Ware geliefert wird, deren Einzelstücke vertragsgemäß von gleicher Beschaffenheit sein sollen, so kann es genügen, wenn der Käufer sich durch Stichproben von der Beschaffenheit der Ware überzeugt (RGZ 57, ll; 96, 175; RG LZ 1919, 592; Heinichen HGB § 377 Anm 13 a.E., 15, 181 a, 184) Dem Verkäufer bleibt dann der Gegenbeweis offen, daß und welche einzelnen Stücke mangelfrei gewesen seien.
- BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
Umfang des Wandelungsrechts beim Kauf einer Menge gleichartiger Sachen und …
Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 5.5.1953 - I ZR 101/52, LM Nr. 1 zu § 469 BGB = BB 1953, 485) wie nach einhelliger Meinung in der Literatur auch bei Verkauf oder Lieferung eines Postens gleichartiger Sachen Gesamtwandelung jedenfalls nach § 242 BGB insbesondere dann in Betracht kommen, wenn für die Zwecke des Käufers oder Bestellers die Verfügbarkeit eines größeren Vorrats unerläßlich ist (…so u.a. H.P. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 469 Rdn. 6;… Huber in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 469 Rdn. 9).Der Verkäufer einer Partie gleichartiger Sachen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Grundsatz, daß Wandelung nur in Ansehung der mangelhaften, nicht auch der mangelfreien Sachen verlangt werden kann, weiter nicht berufen, wenn die Trennung der mangelfreien von den mangelhaften Sachen nur durch mühevolles und zeitraubendes, dem Käufer nach Treu und Glauben nicht zuzumutendes Aussortieren möglich ist; dem Verkäufer bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, daß bestimmte von ihm auszusortierende Teile der Lieferung mangelfrei sind (BGH, Urt. v. 5.5.1953 aaO).